[vc_row][vc_column][vc_column_text]– Stand 07.03.2014 –
Mit der Übermittlung dieses Angebots bietet Ihnen die bremerImmo.de GmbH & Co. KG – nachfolgend Makler genannt – Ihnen das/die bezeichnete/n Objekte und zugleich ihre Dienste als Makler an. Mit der Verwendung des übersandten Angebotes erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung des Angebotes gilt z.B. die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objekts mit uns oder dem Eigentümer. Unser Angebot ist nur für Sie bestimmt und von Ihnen vertraulich zu behandeln. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Folgen bei einer Weitergabe an einen Dritten.
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind nur für den Empfänger bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Angebotsempfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits Objektnachweise oder Objektinformationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, dem Makler die ortsübliche bzw. die mit ihm vereinbarte Provision zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Das Angebot des Maklers erfolgt auf Grundlage der ihm vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten mitgeteilten Informationen. Bei aller Sorgfalt können wir als Makler keine Gewähr dafür übernehmen, dass alle Angebotsangaben richtig sind und das Objekt im Augenblick des Zugangs dieses Angebots noch verfügbar ist. Eine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angebotsangaben können wir nicht übernehmen. Es ist Sache des Kunden, die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
§ 4 Provisionsanspruch
Unser Provisions-/Courtageanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Angebots bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bzgl. des von uns benannten Objekts zustande gekommen ist; Mitursächlichkeit genügt. Der vereinbarte Provisionssatz ergibt sich aus dem Angebot; ist in diesem ein Provisionssatz nicht angegeben, gilt der ortsübliche Satz als vereinbart. Ist dem Angebotsempfänger das angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt diese Bekanntgabe nicht fristgemäß, so erkennt der Angebotsempfänger den Nachweis des angebotenen Objekts durch uns an. Die Provision/Courtage wird erst dann fällig, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, selbst wenn wir beim Vertragsabschluss nicht mitwirken. Kommt es zum Vertragsabschluss bzgl. eines Verkaufs, haben wir Anspruch auf Teilnahme an einem Beurkundungstermin und auf eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde bzw. der sonstigen Vertragsurkunde.
§ 5 Informationspflicht
Ein Eigentümer als Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- oder Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Eigentümer zustehen.
§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gem. unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein Ersatzgeschäft liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt, oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt, oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten oder umgekehrt. Es ist nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft dem ursprünglich vorgesehenen Geschäft wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss, um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen.
§ 7 Schriftformerfordernis
Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der BremerImmo.de GmbH & Co. KG. Dieses gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bremen. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand Bremen vereinbart.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]